AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

FÜR WERK- UND DIENSTLEISTUNGEN VON BILDLOGISTIK.

  1. Geltungsbereich

1.1 Für alle Werk- und Dienstleistungen von NICOSOCHA STUDIOS, Zum Ludwigstal 15, 45527 Hattingen, firmierend unter BILDLOGISTIK (im Folgenden BILDLOGISTIK), im Folgenden „Leistungen“ genannt, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB).

Sind AGB von BILDLOGISTIK in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und BILDLOGISTIK, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit BILDLOGISTIK sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Schweigen seitens BILDLOGISTIK auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

1.2 Diese AGB gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

  1. Eigenschaften der Leistung

Eine Garantie gilt nur dann als von BILDLOGISTIK übernommen, wenn BILDLOGISTIK schriftlich eine Eigenschaft als „garantiert“ bezeichnet hat.

  1. Vertragsschluss, Leistungsumfang

3.1. Die Angebote von BILDLOGISTIK erfolgen grundsätzlich freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ bezeichnet sind. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Der Besteller erteilt BILDLOGISTIK den Auftrag zur Erstellung und/oder Bearbeitung digitaler Fotos sowie gegebenenfalls damit in Zusammenhang stehender sonstiger Leistungen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der vom Besteller per Internet oder per E-Mail erteilte Auftrag von BILDLOGISTIK mittels E-Mail bestätigt worden ist. Damit erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

3.2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Textformabrede selbst. Mündliche Nebenabreden und/oder Änderungen/Ergänzungen sind nichtig.

3.3. Der Kunde hat BILDLOGISTIK rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an die Leistungen von BILDLOGISTIK hinzuweisen.

  1. Leistungszeit, Lieferung, Liefertermine, Leistungsverzug

4.1. Verbindliche Leistungstermine oder Fristen müssen ausdrücklich und in Textform vereinbart werden. Die von BILDLOGISTIK angegebenen Lieferzeiten gelten mit der Maßgabe vereinbart, als diese ca. 24 Stunden unter- oder überschritten werden können. Bei mangels entsprechender Vereinbarung unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich BILDLOGISTIK, diese nach besten Kräften einzuhalten.

4.2. Leistungsfristen beginnen frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung von BILDLOGISTIK beim Kunden, nicht jedoch, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen – insbesondere die Übersendung der zu fotografierenden Waren – vorliegen. Entsprechendes gilt für Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen der Serviceleistung verlangt, so beginnt eine neue Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderungen durch BILDLOGISTIK.

4.3. Leistungen vor Ablauf der vereinbarten Leistungs- und Lieferzeit sind zulässig. BILDLOGISTIK ist zu Teilleistungen berechtigt. Das Interesse an der Leistung von BILDLOGISTIK entfällt mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn BILDLOGISTIK wesentliche Leistungen nicht oder verzögert erbringt.

4.4. Gerät BILDLOGISTIK in Verzug, muss der Kunde BILDLOGISTIK zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grund – nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 12.

4.5. BILDLOGISTIK gerät nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen BILDLOGISTIK gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

4.6. Im Falle eines von BILDLOGISTIK aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens verschuldeten Leistungsverzuges hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines nachweislich durch die Verzögerung entstandenen Schadens. Im Übrigen wird auf Ziffer 12 verwiesen.

  1. Verzögerung, Verschiebung und Unterbrechung der Leistungen

Verzögert sich die Durchführung der Leistungen aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, ist BILDLOGISTIK – soweit keine anderweitigen Vereinbarungen mit dem Kunden getroffen wurden – berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach Wahl von BILDLOGISTIK sofortige Zahlung der vereinbarten Vergütung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten, oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. BILDLOGISTIK muss hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens ist BILDLOGISTIK statt dem konkreten Schadensbetrag berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % der vereinbarten Netto-Vergütung zu verlangen. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfallens eines Schadens bleibt dem Kunden im Hinblick auf die Schadenspauschale vorbehalten.

  1. Abnahme

6.1. Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet, nachdem die Fotos auf elektronischem Weg an den Kunden übermittelt hat, soweit BILDLOGISTIK zu einer Werkleistung verpflichtet ist.

6.2. Verzögert sich trotz Vorliegen der in Ziff. 4.1 genannten Voraussetzungen die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Tagen nach Übermittlung der Fotos durch BILDLOGISTIK als erfolgt.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

Dem Kunden obliegt es, die in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen zu schaffen, um es BILDLOGISTIK zu ermöglichen, die vertragsgegenständlichen Leistungen vollständig und vertragsgerecht zu erbringen. Dazu gehört die unentgeltliche Übersendung der zu fotografierenden Produkte an BILDLOGISTIK. Unfreie Sendung werden von BILDLOGISTIK nicht angenommen.

  1. Kostenanschlag und Kostengrenze

8.1. Kostenanschläge stellen grundsätzlich keine verbindliche Bestätigung der für die Ausführung zu leistenden verbindlichen Vergütung dar, es sei denn, die bei der Ausführung vom Kunden geschuldete Vergütung wird als verbindlich bezeichnet.

8.2. Kostenanschläge dürfen von BILDLOGISTIK im Auftragsfall bis zu 10 % überschritten werden, ohne dass eine Zustimmung des Kunden erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn BILDLOGISTIK ausdrücklich eine bestimmte Kostenhöhe bzw. Vergütung als verbindlich vereinbart bezeichnet hat.

8.3. Die Durchführung zusätzlicher Arbeiten bedarf stets der Zustimmung des Kunden.

  1. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

9.1. Erhält BILDLOGISTIK aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen seiner Unterlieferanten und Subunternehmer trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird BILDLOGISTIK seinen Kunden rechtzeitig informieren. In diesem Fall ist BILDLOGISTIK berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit BILDLOGISTIK seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und kein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von BILDLOGISTIK schuldhaft herbeigeführt worden sind.

9.2. Ist ein Leistungs- und/oder Fertigstellungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziff. 9.1 der vereinbarte Leistungs- und Fertigstellungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer von ihm BILDLOGISTIK gesetzten angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

  1. Versand und Gefahrübergang, Versicherung

10.1. Soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart wird, erfolgt die Übersendung der Leistung nach den in der Website von BILDLOGISTIK festgelegten Bestimmungen. Die Übersendung der Leistung erfolgt auf elektronischem Wege, in dem an die vom Besteller angegebene E-Mailadresse ein Link versendet wird, unter dem die Bestellung durch den Kunden heruntergeladen werden kann. Der Besteller ist verpflichtet, die über den von BILDLOGISTIK versandten Link abrufbaren Fotos unverzüglich herunterzuladen sowie mittels eines eigenen geeigneten Speichermediums zu sichern.

10.2. Die zur Bestellungsabwicklung erforderlichen Gegenstände werden an Adressen in Deutschland – mit Ausnahme von Gegenständen, die per Spedition versandt werden müssen – auf Kosten von BILDLOGISTIK zurück an den Besteller versandt. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt grundsätzlich BILDLOGISTIK vorbehalten. Derzeit erfolgt die Rücksendung über den Logistikdienstleister Hermes und ist bis zu einem Warenwert i.H.v. 500,00 € versichert.

Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden verzögert, so lagern die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zurück zusendenden Gegenstände auf den Kunden, oder die zur Ausführung des Versandes bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen der Niederlassung von BILDLOGISTIK oder 14 Tage nach Bereitstellung für den Kunden bei vereinbarter Abholung auf den Kunden über.

Verzögert sich die Sendung dadurch, dass BILDLOGISTIK infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

  1. Mängelrüge, Pflichtverletzung, Gewährleistung

11.1. Erkennbare Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistung sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 2 Tage nach Leistungsübermittlung – auch bezüglich eines vom Kunden benutzbaren Teils der Leistung – versteckte Mängel unverzüglich spätestens innerhalb des in Ziff. 11.7. genannten Gewährleistungszeitraums in Textform zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus.

11.2. Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist in Textform abzumahnen.

11.3. Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat sowie unberechtigte Reklamationen werden, soweit sie Tätigkeiten seitens BILDLOGISTIK auslösen, nach den allgemeinen Vergütungssätzen von BILDLOGISTIK zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer gegenüber dem Kunden abgerechnet.

11.4. Hat BILDLOGISTIK einen Mangel zu vertreten, so wird dieser nach Wahl von BILDLOGISTIK durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben, wobei BILDLOGISTIK grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen sind.

Als berechtigte Mängel gelten nur technische Unzulänglichkeiten, die nach dem bisherigen Stand der Technik vermeidbar gewesen wären, nicht jedoch geschmackliche Gesichtspunkte. Hat der Auftraggeber BILDLOGISTIK keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung und/oder weiteren Bearbeitung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. BILDLOGISTIK behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

11.5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.

11.6. Die Gewährleistung von BILDLOGISTIK ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material oder mangelhafter Ausführung beruhen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit der vertragsgegenständlichen Ware oder Leistung.

11.7. Bei Pflichtverletzungen im Rahmen von Leistungen leistet BILDLOGISTIK – soweit nicht ausdrücklich etwas abweichendes schriftlich vereinbart ist, ein Fall des §§ 478, 479 BGB (Lieferantenregress) vorliegt für einen Zeitraum von einem Jahr Gewähr, gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginns an, soweit nicht ein sonstiger gesetzlich zwingender, längerer Verjährungszeitraum gegeben ist. Im Übrigen wird auf Ziffer 12 verwiesen.

11.8. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 12, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche aus einer Leistungsgarantie handelt. In diesem Fall wird auf Ziffer 12.2 verwiesen.

11.9. Die Anerkennung von Schlechtleistungen bedarf stets der Textform.

11.10. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

  1. Ausschluss und Begrenzung der Haftung

12.1. BILDLOGISTIK haftet nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dieser vorstehende Ausschluss gilt nicht, in den folgenden Fällen:

  • für die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (d.h. solcher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung durch den Lieferer der Besteller in jedem Fall nach der Natur des Rechtsgeschäftes zwingend vertrauen können muss);
  • im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
  • soweit BILDLOGISTIK ausnahmsweise die Garantie für die Beschaffenheit seiner Leistung oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko ausdrücklich übernommen hat
  • im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
  • bei Mängeln, die BILDLOGISTIK arglistig verschwiegen hat;
  • sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.2. Die Haftung von BILDLOGISTIK ist in den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe Ziff. 12.1) auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.3. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12.5. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

12.6. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß vorstehenden Ziffern 12.2 bis 12.5 gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern von BILDLOGISTIK.

12.7. Eine Umkehr der Beweislast wird durch die vorstehenden Reglungen nicht bewirkt.

  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede

13.1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

13.2. BILDLOGISTIK ist berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten sowie weitere Kosten zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Leistungstermin mehr als vier Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird.

13.4. Die Rechnungen von BILDLOGISTIK sind zahlbar binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skonto und sonstige Abzüge.

13.5. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum.

13.6. Mit Eintritt des Verzuges werden Fälligkeitszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei BILDLOGISTIK oder der Gutschrift auf dem Konto von BILDLOGISTIK. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Im Übrigen hat der Verzug mit der Erfüllung einer Forderung die sofortige Fälligkeit aller weiteren Forderungen seitens BILDLOGISTIK aus der Geschäftsverbindung zur Folge.

13.7. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach dem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen von BILDLOGISTIK begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, BILDLOGISTIK jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so ist BILDLOGISTIK unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung BILDLOGISTIK genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, BILDLOGISTIK alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

13.8. Werden Zahlungen gestundet und diese später als vereinbart geleistet, so werden für den Stundungszeitraum Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Abschluss der Stundungsabrede geltenden Basiszinssatz geschuldet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

13.9. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß Ziffer 12.1 seitens BILDLOGISTIK. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  1. Nutzungsrechte

14.1. BILDLOGISTIK überträgt dem Besteller die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Besteller über.

14.2. BILDLOGISTIK ist berechtigt, die Leistungen auf der eigenen Website und im Rahmen der sonstigen eigenen Unternehmenspräsentation und Bewerbung zu nutzen. Zum Zwecke der Darstellung von Referenzen ist BILDLOGISTIK zur Nutzung der Leistungen unter Angabe und Nennung des Auftraggebers (sowie unter Verwendung von Firmierung oder gewerblichen Schutzrechten des Auftraggebers) berechtigt, soweit nicht individualvertragliche Vereinbarungen entgegenstehen.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von BILDLOGISTIK. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Köln. BILDLOGISTIK ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

15.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und BILDLOGISTIK gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechtes.

  1. Änderungen der AGB, Schlussbestimmungen, Hinweis

16.1. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden in Textform bekannt gegeben. Zudem ist eine Einsichtnahme auch im Internet auf der Seite www.BILDLOGISTIK.de möglich. Die AGB gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht in Textform fristgerecht Widerspruch erhebt. Auf diese Rechtsfolge muss BILDLOGISTIK mit der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch an BILDLOGISTIK binnen sechs Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung absenden.

16.2. Im Falle der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse oder dessen nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigt BILDLOGISTIK, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten oder die Leistung von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Leistung bereits erfolgt, so wird der Rechnungsbetrag in den vorgenannten Fällen sofort fällig.

16.3. Der Kunde ist ohne die Zustimmung von BILDLOGISTIK nicht berechtigt, seine Vertragsrechte zu übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

16.4. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des geschlossenen Vertrages aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtinhalt des Vertrages Rechnung trägt. Die Bestimmung des § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Impressum

BILDLOGISTIK
ein Service von NICOSOCHA STUDIOS (www.nicosocha.com)

Zum Ludwigstal 15
45527 Hattingen

Telefon: +49 2324 68 350 20
E-Mail: [email protected]

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a Umsatzsteuergesetz:
350/526/1290

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AGB

Geltung
1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.

3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.

4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

Auftragsproduktionen
1. Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

2. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.

3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt.

4. Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)
1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.

3. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.

4. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.

5. Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.

6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

Nutzungsrechte
1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren
Printobjektes.

2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.

3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.

4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für:
– eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,
– die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff.III 5. AGB dient,
– jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
– die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.

5. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.

7. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

Haftung
1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.

Honorare
1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer.

2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten.

3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens EURO 75,00 pro Aufnahme an.

6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

Rückgabe des Bildmaterials
1. Analoges Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der
Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate nach
dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei
Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen
Genehmigung des Fotografen.

2. Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.

3. Überlässt der Fotograf auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde analoges Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Digitale Daten sind zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie vom Fotografen schriftlich bestätigt worden ist.

4. Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der
Beschädigung während des Transports bis zum Eingang beim Fotografen.

Vertragsstrafe, Schadensersatz
1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

Allgemeines
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des Fotografen.